Ja sonst ist die Regelung doch Verwandter, über gewissem Alter(30?), bestimmte Faherfahrung und ein Grenze be den erlaubten Punkten?
Hier mal ein Auszug ![]()
ZitatDie begleitende Person
1. muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,
2. muss mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein, die während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist.
3. darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sein.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft nach Nummer 3 beim Verkehrszentralregister einzuholen.
ZitatAlles anzeigenAufgaben der Begleiter:
der Führerschein muss mitgeführt werden
die Begleiter sind nicht Fahrzeugführer sondern Beifahrer
sie sind nicht "Ausbilder" oder "Hilfsfahrlehrer" sondern Ansprechpartner und Helfer in schwierigen Situationen
sie akzeptieren den Fahrer als verantwortlichen Fahrzeugführer
sie beraten, geben Tipps und Hinweise zum Erlernen einer sicheren Fahrweise
sie sind Kommunikationspartner für den Fahrer während der Fahrt und danach
sie beraten den Fahrer bezüglich sinnvoller Strecken
sie üben mäßigenden Einfluss auf den Fahrer in Belastungs- und Konfliktsituationen aus
sie vermitteln Sicherheit





