Pranger gegen Shorty_Wizz

  • Beitrag von Almero ()

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  • Das möchte ich gerne Belegt haben. :)


    Das kann ich dir nicht belegen, es ist nicht themenrelevant. Es steht in Klammern,
    damit verständlich ist was mit "Auktionsplattform" gemeint ist. Häng dich da nicht so dran.
    Ändernt nichts an der Rechtslage.


    Also wo steht jetzt, dass man nicht schreiben darf, dass man die Auktion jeder Zeit beenden darf?


    Da § 156 BGB laut Gerichtsentscheidung bei einer Onlineauktion NICHT greift, empfehle ich dir:
    Kaufrecht, http://www.auktion-und-recht.de/html/bgb-fernabsatz.htmlFernabsatz, Verbrauchsgüterkauf, sowie Regeln für den Marktplatz.
    Der letzte Link sagt, dass ein Gesetzesbruch verboten ist & die ersten Zwei zeigen, dass er genau dies getan hat.
    Außerdem lege ich dir ans Herz: Das TDG, Das TMG, das UWG und das InfoV
    Get your facts straight.


    2 Topic:
    Ich sehe hier einen KLAREN Prangergrund.
    Hierzu möchte ich meine vorherige Aussage revidieren.
    Außerdem greife ich ein weiteres Zitat der Pranger-Regeln auf:

    Zitat

    Dabei kann jedes als illegal empfundene Verhalten eines Vertragspartners angeprangert werden. Hierzu gehören insbesondere Betrug, Hehlerei sowie Bedrohung.


    Hier wird deutlich, dass JEDE illegale Aktivität angeprangert werden kann.
    Das Nichterbringen einer (mit der Auktion VERSPROCHENEN) Leistung und das Löschen einer Auktion ist laut den obengenannten
    Gesetzestexten (Fernabsatz, Kaufrecht, Verbrauchsgüterkauf, ... § 156 BGB (Auktionen) greift hier NICHT!!) illegal und stellt einen Vertragsbruch da.
    Der Vertrag kommt (wieder mal laut Gesetz) mit dem ersten Gebot zustande. Sollte der Bieter mit dem Preis NICHT zufrieden sein,
    sollte er einen Mindestpreis festlegen.


    Die Domain steht @Rocky Balboa: zu 200 % zu und somit sehe ich Rocky hier im Recht.


    Der Ban wäre gerechtfertigt und der Pranger vollkommen legitim.

  • Möchte mich hier ungern einmischen, jedoch habe ich das Thema schon einmal in einem anderen Forum gesehen
    und habe diesen Link mal rausgesucht, welcher als Antwort dort kam.


    Der Bundesgerichtshof, entschied dies zwar über Ebay Auktionen, jedoch ist bei dem Abschnitt "Online-Händler können etwas aufatmen",
    so ausgelegt, dass es für alle Plattformen auf diese Art und Weise gilt.


    Im Klaren:
    Rocky_Balboa hat Recht auf diese Domain.
    Shorty hätte die Auktion nur abbrechen dürfen, wenn er eine "Fehlangabe" bei der Auktion vorgenommen hat (wie man ja sehen kann ist dies nicht der Fall).
    Jedoch darf der "Verkäufer" nicht einfach die Auktion abbrechen, nur wenn ihn sein "Startgebot" nicht mehr gefällt oder er es plötzlich anderweitig verwenden möchte den Artikel, welchen er zum Kauf angeboten hatte.
    Ebenfalls darf eine Auktion nicht mehr abgebrochen werden, wenn bereits das ERSTE Gebot eingegangen ist, da hier bereits auf den Artikel dann geboten wurde.


    Genug geschrieben, hier der Link, wo die Informationen und der o.g. Absatz steht:
    Der Bundesgerichtshof zur vorzeitigen Beendigung einer Auktion


    MfG ;)

  • Das ändert nichts, ein Betrug hat natürlich noch weitere Voraussetzungen. Der Täter muss sich durch den Betrug auch bereichern wollen. Außerdem wäre das Vermögen des Betroffenen ja nicht dadurch verringert worden, dass dieser sich eine PSC gekauft hat, denn die hätte er ja nun immer noch und könnte sie weiterhin für andere Käufe einsetzen.

  • Ach und plötzlich will hier jeder Richter spielen oder wie läuft das ab ?
    Wollt ihr die User aus dem Forum hier verbannen oder was. Also wirklich. Eine PSc hätte er sich garnicht kaufen brauchen weil ich sowieso nur paypal Akzeptiert hätte.
    Ich verstehe einfach den Sinn in dieser Beschwerde nicht. Langsam wirds hier wirklich Lächerlich.

    <X<X<X

    Einmal editiert, zuletzt von Shortyyyy ()

  • Beitrag von [BE]axi92 ()

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  • Noch einmal für alle.
    Es ging nicht um das Geld, sondern einfach um das Prinzip .... kurz vor Gebots Ende mal den Theader löschen.


    Kann /close.