Beamtenrecht: Wenn der Briefträger Briefe öffnet, ist er nicht mehr tragbar
Wird ein beamteter Briefträger überführt, Briefe, die er
zustellen sollte, zu öffnen und darin befindliches Bargeld
herauszunehmen, so "erschüttert er das Vertrauensverhältnis zu seinem
Dienstherrn derart nachhaltig, dass er nicht im Dienst belassen werden
kann". Denn der Dienstherr ist "in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und
Zuverlässigkeit seiner Bediensteten im Umgang mit Postsendungen
angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters
nicht möglich ist". Das Verwaltungsgericht Münster bestätigte die
Entlassung des Postboten unabhängig davon, dass er zunächst bei nur
einem "Fangbrief" aufgefallen war, dem er 20 Euro entnommen hatte.
Später gab er eine Reihe weiterer "Öffnungen" zu - und erklärte sein Tun
mit hohen Aufwendungen im Bereich seiner Familie. Das Gericht sah darin
keinen Schuldminderungsgrund. (VwG Münster, 20 K 460/08 BDG)