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  • Sehr geehrter Herr Staatsbeamter der Strafverfolgung, Ihnen sollte dann sicher auch bewusst sein, dass Sie, wenn Sie schon hier ihre Pflicht offen darstellen, ebenfalls sie im Sinne des Legalitätsprinzips handeln müssen. Besonders sollten sie dann daran bedenken, dass sie ferner gemäß Art. 3 Abs. 1 GG auch zur Verfolgung in Ihrer Funktion verpflichtet sind.
    Ferner drohen Sie hier mit drakonischen Strafen, die als solche nie zum tragen kämen. Im Konkreten ist es sehr wohl denkbar, dass ein Verfahren im Sinne des § 153 a StPO (also im Sinne von Opportunitätsgründen) eingestellt werden würde.
    Strafen/ Ordnungsgelder wegen Steuerhinterziehung beinhalten zwar Bußgelder, aber auch ein Polizist sollte die Maxime der Straffestsetzung wohl besser kennen. Eine solche Drohung mag wohl gegenüber anderen sehr einschüchternd wirken und dass jenes bei der Polizei gelehrt wird, hat wohl auch seine Berechtigung, trotzdem sollten Sie sich in dem Auftreten hier für eine Linie entscheiden: Entweder privat oder als Hüter der deutschen Rechtsordnung.
    Liebe Grüße, nur einer, der sich über rechtlichen Fragen Gedanken macht.

    nanosMalte


    Zitat

    Zitat von Goldkiller




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