Wieso handelt man denn auch bei solchen Summen (das ist für mich und andere viel) ohne jegliche Sicherheit (Mittelsmann)... ich finde das ist eigenes Verschulden jetzt mal ehrlich
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Davon abgesehen das die Gesichte so wie geschildert ist in keinsterweise Stimmt. Verstehe nicht
warum dieser ganze Aufwand, wahrscheinlich ist jemand in seinem Stolz gekränkt das er nicht
das bekommen hat was er will. Ich lasse mich nicht verarschen und lass mich nicht unter Druck
setzen. Ich handele nicht ohne Mittelsmann, wenn sie das nicht Akzeptieren habe ich ja wohl gutes
Recht den Voiceserver zu verlassen.
@[DT]midomen:
Es wird weder eine Rückzahlung sonst noch was geben. Ich habe kein einzigen Cent empfangen, so muss ich
definitiv nichts zurückzahlen. Meldet euch bitte bei der nächsten Dienststelle, gibt den alle Angaben und
die werden alles weitere einleiten. Ich bin Mandant einer Kanzlei und schrecke definitiv nicht davor meinen
Anwalt ebenfalls einzuschalten. Denn versuchter Betrug ist auch nicht "erlaubt".
Zitat§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Trifft zwar hier nicht so richtig zu, aber das wäre es im echten Leben.
Zitat§ 186
Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Zitat§ 187
Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
ZitatAlles anzeigen§ 253
Erpressung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
